• § 3
    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
  • § 2
    Zweck des Vereins
  • § 1
    Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
  • § 6
    Mitgliedsbeitrag
  • § 5
    Beendigung von Mitgliedschaften
  • § 7
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 4
    Mitgliedschaft
  • § 8
    Organe des Vereins
  • § 9
    Die Generalversammlung
  • § 10
    Aufgaben der Generalversammlung
  • § 11
    Der Vorstand
  • § 12
    Aufgaben des Vorstandes
  • § 13
    Obliegenheiten und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder
  • § 14
    Plattformen, Arbeitsgruppen und Sektionen
  • § 15
    Vorzeitige Abberufung des Vorstandes
  • § 16
    Rechnungsprüfer
  • § 17
    Schlichtungseinrichtung
  • § 18
    Auflösung des Vereins
  • § 19
    Wahlordnung
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Statuten der ÖGARI

Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivmedizin.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Versammlungen, Vorträge, wissenschaftliche Sitzungen, Demonstrationen, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen.
    • Organisation, Durchführung und Unterstützung von Laienschulungen, Erstellung von Lehrprogrammen und Aufklärungsaktionen der Bevölkerung u.a. auf dem Gebiet der Wiederbelebung, Notfall-, Palliativ- und Katastrophenmedizin.
    • Koordinierung der theoretischen und praktischen Berufsbildung mit dem Bestreben, den Standard des Sonderfaches Anästhesiologie und Intensivmedizin in Österreich zu heben, sowie die Behandlung sämtlicher den ärztlichen Beruf der Anästhesiologie und Intensivmedizin betreffenden Fragen.
    • Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsarbeiten, sowie Erteilung von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet Anästhesiologie und Intensivmedizin, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin, Schmerztherapie, medizinische Simulationstraining, Palliativmedizin.
    • Herstellung und Förderung des wissenschaftlichen und persönlichen Kontaktes mit den gleichartigen Gesellschaften des Auslandes und deren Mitgliedern, Unterstützung von Studien- und Forschungsaufenthalten; Beteiligung an Fachkongressen im In- und Ausland, Abhaltung von Fachkongressen.
    • Herausgabe eines Mitteilungsblattes und einer Fachzeitschrift, sowie die Unterstützung von Fortbildungsmöglichkeiten auch in elektronischer Form.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Kongresserlöse
    • Erlöse aus Fortbildungskursen
    • Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, vertritt das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie die standespolitischen Interessen. Die ÖGARI bezweckt die Förderung und Weiterentwicklung der Anästhesiologie und Intensivmedizin im ärztlichen und pflegerischen Bereich, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin, Schmerztherapie, medizinisches Simulationstraining, Palliativmedizin und anderen mit dem Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin verknüpften Tätigkeiten, um die bestmögliche Versorgung der Allgemeinheit auf diesen Gebieten in Österreich zu gewährleisten.
  2. Die ÖGARI bezweckt auch die Förderung und Weiterentwicklung der Kommunikation der Mitglieder untereinander und mit anderen Institutionen in wissenschaftlichen, fachlichen und fachpolitischen Belangen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Anästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin" (ÖGARI). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder in Pension sind zu keiner Beitragsleistung verpflichtet. Mitglieder der Fachpflege zahlen einen um 50% vergünstigten Mitgliedsbeitrag.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder gänzlich zu erlassen. Im Falle von durch Dokumentenkopie nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Kinderkarenz beträgt der Mitgliedsbeitrag höchstens 50% des jeweils gültigen Jahresbeitrags.

§ 5 Beendigung von Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. den freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Austrittsanzeige ist erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Bedingung für die Beendigung der Mitgliedschaft ist in jedem Falle der Ausgleich aller - so auch finanzieller - Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  3. den Ausschluss Er erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mittels Zweidrittelmehrheit, wenn:
    • das Mitglied unehrenhafte oder andere schuldhafte Handlungen getätigt hat, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind oder dessen Ansehen schaden,
    • das Mitglied sich eine große Verletzung der Mitgliedspflichten zuschulden kommen ließ,
    • das Mitglied sich nicht einem Schiedsgericht unterworfen bzw. dessen Entscheidung nicht anerkannt hat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Diese Rechte stehen nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die mit dem Mitgliedsbeitrag (Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres) nicht im Rückstand sind. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Mitgliedervergünstigungen bei Veranstaltungen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins stets zu fördern und zu wahren, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
    • ordentliche Mitglieder
    • Mitglieder aus dem Bereich "Fachpflege in der Anaesthesiologie und Intensivmedizin (fortan "Fachpflege" genannt)
    • außerordentliche Mitglieder
    • assoziierte Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Aufnahmemodus für ordentliche, außerordentliche und assoziierte Mitglieder Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder assoziiertes Mitglied muss im ÖGARI-Sekretariat eingebracht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, wird in der nächsten Generalversammlung über die Aufnahme in geheimer Wahl abgestimmt. Zur Annahme des Aufnahmeantrages sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein von der Generalversammlung zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf eines Jahres erneut eingebracht werden.
  3. Aufnahmemodus für Mitglieder der Fachplege: Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag der ARGE Fachplfege in der Anaesthesiologie und Intensivmedizin über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, wird in der nächsten Generalversammlung über die Aufnahme abgestimmt. Zur Annahme des Aufnahmeantrages sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein von der Generalversammlung zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf eines Jahreserneut eingebracht werden.
    • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Facharzt/jede Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. jeder Arzt/jede Ärztin, die in Facharztausbildung für Anästhesiologie und Intensivmedizin steht werden. Bei Abbruch der Facharztausbildung oder Niederlegung des Facharztes erlischt die ordentliche Mitgliedschaft und wird zur außerordentlichen.
    • Mitglied aus der Fachpflege kann jede Pflegeperson aus dem Fachgebiet der Anaesthesiologie und Intensivmedizin werden. Recht und Pflichten dieser Mitgliedschaft entsprechen denen der assoziierten Mitglieder. Zusätzlich sind Mitglieder aus der Fachpflege nach Aufnahme in die ÖGARI auch Mitglieder der Arbeitsgruppe "Fachpflege in der Anaesthesiologie und Intensivmedizin". In dieser Arbeitsgruppe können Sie Ihre Rechte gemäß §14 (2) wahrnehmen.
    • Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt/jede Ärztin oder Wissenschaftler/ Wissenschaftlerin werden, der/die nicht hauptberuflich als Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist, sich jedoch zur Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins bekennt.
    • Assoziiertes Mitglied kann jede physische und juristische Person werden, die sich zur Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins bekennt.
    • Persönlichkeiten von hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen und solche, die sich um die Förderung der Anästhesiologie und Intensivmedizin, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin, Schmerztherapie, medizinischen Simulationstraining, und Palliativmedizin, außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Generalversammlung (§9)
  2. Der Vorstand (§11)
  3. Die Rechnungsprüfer (§16)
  4. Das Schiedsgericht (§17)

§ 9 Die Generalversammlung

    • Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
    • Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Führung der Geschäfte erfordert. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, der Rechnungsprüfer oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattzufinden. Sie ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach dem Beschluss bzw. nach dem Begehren einzuberufen.
    • Für jede Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Tag, Beginn, Tagesordnung und Hauptort der Generalversammlung, sowie Nebenorte an denen Mitglieder des Vereins mittels Videokonferenz an der Generalversammlung teilnehmen können, sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
    • in begründeten Fällen kann die Generalversammlung als Hybridmeeting oder zur Gänze als Videokonferenz, abgehalten werden. Das Abhalten der Generalversammlung als reine Videokonferenz bedarf eines vorhergehenden Vorstandsbeschlusses durch einfache Mehrheit. Wenn die technischen Einrichtungen zur Übertragung der Generalversammlung mittels Videokonferenz an mehreren Nebenorten installiert sind und funktionieren, so können Mitglieder des Vereins auch an den Nebenorten stimmberechtigt teilnehmen. Mitglieder, die an der Generalversammlung am Hauptort oder an einem Nebenort teilnehmen, sind ind er Ausübung ihrer Rechte, als Mitglieder mit folgender Einschränkung gleichberechtigt: Sollte aus technischen Gründen die Abhaltung einer in der Tagesordnung vorgesehenen Abstimmung an einem Nebenort nicht möglich sein, so sind die am diesem Nebenort erschienenen Mitglieder nicht stimmberechtigt. Die Generalversammlung kann auch fortgeführt werden, wenn technische Probleme die Teilname an den Nebenorten nur eingeschränkt möglich ist.
  1. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Soweit die Statuten nichts anders bestimmen, ist zur Beschlussfassung einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Statutenänderungen müssen im Wortlaut 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
  4. Die Generalversammlung leitet der Präsident / die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Präsident "elect"/die Präsidentin "elect", bei dessen / deren Verhinderung der/die an Jahren ältester / älteste Stellvertreter / Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  5. Über die Verhandlungen und Ergebnisse einer Generalversammlung ist Protokoll zu führen. Jedem Mitglied wird auf Anfrage das Protokoll per Email zugesandt.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Kenntnisnahme des Präsident / der Präsidentin "elect" gemäß der Wahlordnung (§19)
  2. Kenntnisnahme der Stellvertreter / Stellvertreterinnen, des Schriftführers / der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin für die zweijährige Funktionsperiode.
  3. Kenntnisnahme der gewählten Funktionsträger / Funktionsträgerinnen der Arbeitsgruppen und Sektionen (§19)
  4. Wahl der Wahlkommission und der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen auf Vorschlag des Vorstandes.
  5. Änderung und Ergänzung der Statuten.
  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber.
  7. Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichtes.
  8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  9. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegten Anträge.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  11. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    • dem Präsidenten / der Präsidentin,
    • dem Präsident "elect"/ der Präsidentin "elect",
    • dem Past-Präsidenten/der Past-Präsidentin,
    • dem Stellvertreter / der Stellvertreterin für die Agenden der Anästhesiologie,
    • dem Stellvertreter / der Stellvertreterin für die Agenden der Intensivmedizin,
    • dem Leiter/der Leiterin der Sektion Notfallmedizin (Vizepräsident / Vizepräsidentin),
    • dem Leiter/der Leiterin der Sektion Schmerztherapie (Vizepräsident / Vizepräsidentin),
    • einem weiteren Stellvertreter / einer weiteren Stellvertreterin (fakultativ),
    • dem Bundesfachgruppenobmann / der Bundesfachgruppenobfrau für Anästhesiologie und Intensivmedizin/ der österreichischen Ärztekammer,
    • dem Schriftführer / der Schriftführerin und
    • dem Kassier / der Kassierin
  2. Vorstandsmitglieder der Fachpflege: Der Arbeitsgruppenleiter/die Arbeitsgruppenleiterin der ARGE Fachpflege in der Anaesthesologie und Intensivmedizin ist Vorstandsmitglied mit beratender Funktion. Bei Vorstandsbeschlüssen ist er/sie nicht stimmberechtigt.
  3. Jede Vorstandsfunktion muss von einer gesonderten natürlichen Person wahrgenommen werden; die Bekleidung und Wahrnehmung von mehreren Vorstandsfunktionen zur gleichen Zeit ist nicht zulässig. Die beiden Stellvertreter /Stellvertreterinnen für die Agenden der Anästhesiologie und Intensivmedizin, der Schriftführer / die Schriftführerin und der Kassier / die Kassierin werden auf Vorschlag des Präsidenten /der Präsidentin bis zum Ablauf seiner / ihrer zweijährigen Funktionsperiode besetzt und durch die Generalversammlung zur Kenntnis genommen. Die Position eines weiteren Stellvertreters / einer weiteren Stellvertreterin ist fakultativ. Im Bedarfsfall wird diese ebenfalls auf Vorschlag des Präsidenten /der Präsidentin besetzt und durch die Generalversammlung zur Kenntnis genommen.
  4. Nach Ablauf einer Funktionsperiode von zwei Jahren wird automatisch die Person des/der jeweiligen Präsident "elect" / Präsidentin "elect" für die nächste Funktionsperiode zum Präsidenten/zur Präsidentin bestellt.
  5. Der/die Präsident "elect" / Präsidentin "elect" wird alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß der Wahlordnung (§19). Eine unmittelbare Wiederwahl nach Ablauf der Funktionsperiode ist nicht möglich.
  6. Bei Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin übernimmt der/die Präsident "elect" / Präsidentin "elect"das Amt. Bei Übernahme des Präsidentenamtes oder bei anderem Ausscheiden des/der Präsident "elect" / Präsidentin "elect" hat die Wahlkommission die Neuwahl gemäß der Wahlordnung durchzuführen.
  7. Werden die Funktionen der Stellvertreter /Stellvertreterinnen für die Agenden der Anästhesiologie und Intensivmedizin, des weiteren Stellvertreters/der weiteren Stellvertreterin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers / der Kassierin vakant, werden diese durch den Präsidenten/die Präsidentin nachbesetzt.
  8. Die anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden entsprechend der Statuten, wie in § 11(3) ausgeführt besetzt.
  9. An Abstimmung über ein Vorstandsmitglied nimmt die betroffene Person nicht teil.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben im Vorstand beratende Stimme.
  11. Erklärtes Ziel des Vorstandes ist es, Gendervielfalt bzw. Gendergerechtigkeit in Positionen und Funktionen auf deren Besetzung die ÖGARI einen Einfluss hat, bzw. für deren Besetzung die ÖGARI verantwortlich ist, zu verfolgen. Zu diesem Zweck wird vom Vorstand ein Mitglied als Genderbeauftragte/-beauftragter kooptiert, wobei bei der Neubesetzung des/der Genderbeauftragten der/die vorhergehende Genderbeauftragte beratend auf die Auswahl eines für diese Funktion geeigneten Mitglieds einwirkt.
  12. Der Vorstand wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung während des ersten Jahres der Funktionsperiode vom Past-Präsident /der Past Präsidentin, während des zweiten Jahres der Funktionsperiode vom Präsident "elect"/der Präsidentin"elect", bei dessen / deren Verhinderung von dem / der jeweils an Jahren ältesten Stellvertreter / Stellvertreterin geleitet. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
  13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  14. An den Sitzungen des Vorstandes können die kooptierten Mitglieder und die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen mit beratender Stimme teilnehmen.
  15. Über Vorstandessitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins. Ihm obliegt die Entscheidung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Generalversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Generalversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Aufstellung des Jahreskostenvoranschlags für jedes Geschäftsjahr
  5. Buchführung

§ 13 Obliegenheiten und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident / die Präsidentin führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz in den Versammlungen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, zeichnet er/sie gemeinsam mit dem Schriftführer/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin.
  2. Im Verhinderungsfall im ersten Jahr der Funktionsperiode tritt der Past-Präsident/die Past-Präsidentin, im Verhinderungsfall im zweiten Jahr der Funktionsperiode der Präsident "elect''/ die Präsidentin "elect" in all seine / ihre Funktionen ein. Bei Verhinderung des Präsidenten/ der Präsidentin und des Past-Präsidenten/der Past-Präsidentin im ersten Jahr der Funktionsperiode beziehungsweise bei Verhinderung des Präsidenten/ der Präsidentin und des Präsident "elect" / der Präsidentin "elect" im zweiten Jahr der Funktionsperiode führt der / die jeweils nächstgereihte Stellvertreter/ Stellvertreterin des Präsidenten / der Präsidentin den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen der Gesellschaft.
  3. Die zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen für die Agenden der Anästhesiologie und der Intensivmedizin vertreten gemeinsam mit dem Präsidenten / der Präsidentin die Anästhesiologie und Intensivmedizin nach innen und außen.
  4. Der Sektionsleiter/ Sektionsleiterin Notfallmedizin (Vizepräsident / Vizepräsidentin) vertritt die Agenden der Sektion im Vorstand und nach Absprache mit dem Vorstand nach außen.
  5. Der Sektionsleiter/Sektionsleiterin Schmerztherapie (Vizepräsident / Vizepräsidentin) vertritt die Agenden der Sektion im Vorstand und nach Absprache mit dem Vorstand nach außen.
  6. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Präsidenten / die Präsidentin in der Führung der Geschäfte. Ihm/ihr obliegen insbesondere die Führung der Protokolle und die Feststellung der Tagesordnung, der Anmeldung und der Anträge. Mit der Führung dieser Aufgaben kann fallweise ein anderes Vorstandsmitglied betraut werden.
  7. Dem Kassier / der Kassierin obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins. Er/sie waltet ob des Vereinsvermögens gemäß den Anweisungen des Vorstandes, führt die Geldbücher und die Sammlung von Belegen und legt den Rechnungsbericht für das abgelaufene Vereinsjahr vor.
  8. Der Arbeitsgruppenleiter/die Arbeitsgruppenleiterin der ARGE Fachpflege in der Anaesthesiologie und Intensivmedizin vertritt die Agenden der ARGE im Vorstand und nach Absprache mit dem Vorstand nach außen.
  9. Für im Auftrag der ÖGARI geleistete Tätigkeiten können dem Vorstand Rechnungen und Spesenabrechnungen in angemessener Höhe und unter Vorlage der Originalbelege zur Rückvergütung eingereicht werden.

§ 14 Plattformen, Arbeitsgruppen und Sektionen

  1. Die ÖGARI hat einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin für die Agenden der Anästhesie und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin für die Agenden der Intensivmedizin, die gemeinsam mit dem Präsidenten/der Präsidentin das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin nach innen und außen vertreten.
  2. Plattformen, Arbeitsgruppen und Sektionen sind organisatorische Untergruppen des Vereins interner Natur zur Verfolgung des Vereinszwecks auf bestimmten Gebieten:
  3.  Ordentlichen Mitgliedern der ÖGARI stehen die Mitarbeit sowie die Ausübung von Funktionen in Plattformen, Arbeitsgruppen und Sektionen gemäß der entsprechenden Geschäftsordnungen zu
  4. Mitglieder aus dem Bereich der Fachpflege, außerordentliche Mitglieder, assoziiierte Mitglieder sowie Nichtmitglieder können gemäß den Statuten im Vereinsinteresse von der jeweiligen ARGE zur Mitarbeit eingeladen werden.
  5. die Arbeitsgruppe "Fachpflege in der Anaesthesiologie und Intensivmedizin" besteht aus den ÖGARI Mitgliedern aus dem Bereich der Fachpflege. In dieser Arbeitsgruppe haben sie Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  6. Arbeitsgruppen und Sektionen arbeiten auf Basis einer Geschäftsordnung, die durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden muss. Eine bereits gültige Geschäftsordnung kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft gesetzt werden. Die Wahl der Funktionsträger/Funktionsträgerinnen erfolgt innerhalb der organisatorischen Untereinheiten und im Zyklus der Wahl des Präsident / der Präsidentin "elect" und wird von der betreffenden Generalversammlung zur Kenntnis genommen. Der Vorstand kann Funktionsträger abberufen, wenn sie in Ausübung ihrer Funktion gegen den Vereinszweck verstoßen. Der Vorstand beschließt für Arbeitsgruppen und Sektionen einen jährlichen Unterstützungsbeitrag.
  7. Der/die jeweilige Leiter/Leiterin der Arbeitsgruppe bzw. Sektion ist zur jährlichen erweiterten Vorstandsitzung, vorzugsweise im Rahmen des Internationalen Anästhesiekongresses AIC, einzuladen. Sollten sich für eine der organisatorischen Untergruppen keine weiteren Aufgaben im Sinn des Vereinszweckes abzeichnen, so kann der Vorstand die Auflösung beschließen.
  8. Plattformen: Mitglieder können die Gründung einer Plattform beim Vorstand beantragen. Ebenso können vom Vorstand zur Verfolgung des Vereinszwecks Plattformen initiiert werden. Zu den Sitzungen sind alle ordentlichen ÖGARI-Mitglieder einzuladen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  9. Arbeitsgruppe: Arbeitsgruppen können nur aus Plattformen entstehen. Nach frühestens einem Jahr kann bei entsprechender thematischer Entwicklung die Plattform auf Vorstandsbeschluss in eine Arbeitsgruppe umgewandelt werden.
  10. Die ÖGARI führt die Sektionen Notfallmedizin und Schmerztherapie. Diese haben Sitz und Stimme im Vorstand. Weitere Sektionen können nur auf Basis einer Statutenänderung mit Beschluss der Generalversammlung eingerichtet werden.

§ 15 Vorzeitige Abberufung des Vorstandes

  1. Mitglieder des Vereins können einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben einbringen. Der Antrag muss begründet sein, in schriftlicher Form geschehen und von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterzeichnet sein.
  2. Aufgrund eines derartigen ordnungsgemäßen Antrags ist der Präsident / die Präsidentin verpflichtet, die Wahlkommission zu beauftragen, die Vertrauensfrage in Anlehnung zur Briefwahl zu stellen. Bei dieser Vertrauensfrage müssen mindestens zehn Prozent aller ordentlichen Mitglieder gültig abstimmen. Wird die Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit abgelehnt, ist der Vorstand bzw. der/die Betroffene seines Amtes enthoben. Ist auch der Präsident "elect" / Präsidentin "elect" betroffen so hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen Neuwahlen gemäß der Wahlordnung durchzuführen.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer/-prüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer einer Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/prüferinnen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern/-prüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/-prüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/-prüferinnen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 17 Schlichtungseinrichtung

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne „Schiedsgericht“ berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder der Schlichtungseinrichtung namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur über Antrag von mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Liquidation findet durch den im Amte befindlichen Vorstand statt, sofern nicht die Generalversammlung andere Mitglieder damit beauftragt. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens erfolgt mit einfacher Mehrheit der Abwickler.
  3. Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei Auflösung des Vereins durch die Behörde oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist allfällig vorhandenes Vereinsvermögen einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen im Sinne des § 34 BAO, der oder die einen ähnlichen Zweck wie ÖGARI verfolgt oder verfolgen, zuzuführen.

§ 19 Wahlordnung

    • Der Präsident "elect" /die Präsidentin "elect" wird durch geheime und persönliche Wahl von den ordentlichen Mitgliedern der ÖGARI nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechtes für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    • Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Diese werden aufgrund eines Vorschlags des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.
    • Der Wahlkommission obliegt die Ausschreibung der Wahl, die Festlegung des Wahltages und des Zeitraums, innerhalb dessen die den offiziellen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen, die Auflegung der Wählerliste, die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber (ordentliches Mitglied, keine Rückstände den Mitgliedsbeitrag betreffend), die Entgegennahme der Wahlkuverts mit dem offiziellen Stimmzettel, die Überprüfung des Wahlergebnisses, die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die Verlautbarung des Wahlergebnisses in der Generalversammlung.
    • Jede wahlwerbende Gruppe kann eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist der Wahlkommission bis spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Der Vertrauensperson steht das Recht zu, bei der Wahlhandlung als Zeuge anwesend zu sein. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
    • Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag (das ist der Tag, an dem die bis 14.00 Uhr in der Geschäftsstelle der ÖGARI eingelangten Wahlkuverts von der Wahlkommission geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt werden), hat ein Zeitraum von zumindest acht Wochen zu liegen. Wahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahlkommission bis spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der ÖGARI einzubringen. Der Wahltag muss zumindest zwei Wochen vor der Wahlgeneralversammlung liegen.
    • Jeder Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Unterstützung von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern. Die Unterstützungserklärung mit den Unterschriften ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine unmittelbare Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist nicht möglich. Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge in Bezug auf die Wählbarkeit der Wahlwerber zu prüfen, und anhand der Vorschläge die Wahlliste zu erstellen.
    • Der amtliche Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das vorbedruckte Rückkuvert müssen von der Wahlkommission mindestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgesendet werden. Der Stimmzettel hat die Namen der Wahlwerber zu enthalten. Das Wahlkuvert darf keine Beschriftung aufweisen. Das vorbedruckte Rückkuvert muss den genauen Namen und die Adresse des Wählers /der Wählerin sowie des Empfängers/der Empfängerin enthalten.
    • Alle wahlberechtigten Ärzte und Ärztinnen können ihr Wahlrecht durch postalische Übersendung des Wahlkuverts an die Wahlkommission ausüben. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission vorbedruckte Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des/der Wahlberechtigten.
    • Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlkuverts samt vorbedruckten Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen, vorbedruckten Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
    • An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission nach 14:00 Uhr zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
    • Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem vorbedruckten Rückkuvert der Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste ersichtlich ist. Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem vorbedruckten Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen und das Rückkuvert zu vernichten.
    • Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß §19k behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für abgeschlossen. Die Wahlkommission entleert sodann die Wahlurne, öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit und versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber/welche Wahlwerberin der Wähler/die Wählerin wählen wollte.
    • Die Wahlkommission stellt nun die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber/Wahlwerberinnen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen fest. Für die Wahl des/der Präsident "elect" / Präsidentin "elect" entscheidet die einfache Stimmenmehrheit (größte Zahl der für einen Wahlwerber/eine Wahlwerberin abgegebenen Stimmen). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet eine Stichwahl bei der Generalversammlung.
    • Von der Wahlkommission ist ein Protokoll über die Durchführung des Abstimmungsverfahrens und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu verfassen und von den Mitgliedern zu unterzeichnen.
    • Der/die Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Wahlgeneralversammlung das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
  1. Sollte für die Wahl des Präsident "elect"/der Präsidentin "elect" nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden, so erfolgt die Wahl nicht nach den Bestimmungen der in §19 Ziffer 1 geregelten Briefwahl. Auf Basis der gültigen Unterstützungserklärungen gilt der Kandidat/die Kandidatin als gewählt. Dieser/diese wird von der Wahlkommission der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht.

Stand Oktober 2020

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